Allgemeine Geschäftsbedingungen
der BeVe Anlagenbau GmbH, Ringstrasse 4, 9524 Zuzwil
E-Mail: info@beve-anlagenbau.ch
Website: https://www.beve-anlagenbau.ch
1. Geltungsbereich
(1.1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Vertragsverhältnisse zwischen der BeVe Anlagenbau GmbH , domiziliert an der Ringstrasse 4, 9240 Zuzwil, für sämtliche gemäss separater Auftragsbestätigung offerierten Produkte und Dienstleistungen von der BeVe Anlagenbau GmbH. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Verkäuferin hat diesen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(1.2) Die BeVe Anlagenbau GmbH kann die AGB jederzeit nach eigenem Ermessen ergänzen oder ändern. Es gilt die jeweilige Fassung – einsehbar über www.beve-anlagenbau.ch - zum Zeitpunkt des Absendens einer Auftragsbestätigung per E-Mail an den Kunden.
(1.3) Unter „schriftlich“ sind neben der Schriftform auch Email zu verstehen. Das Gesagte gilt auch für die nachfolgenden Bestimmungen.
2. Vertragsgegenstand, Vertragsschluss
(2.1) Gegenstand der durch BeVe Anlagenbau GmbH angebotenen Dienstleistungen ergibt sich aus der individuellen Auftragsbestätigung an den Kunden. Die Auftragsbestätigung wird dem Kunden in elektronischer Form per E-Mail übermittelt: Sofern der Kunde mit der Offerte gemäss Auftragsbestätigung einverstanden ist, hat er die Vertragsannahme bzw. sein Einverständnis per E-Mail an die BeVe Anlagenbau GmbH schriftlich zu bestätigen. Mit Versand dieser Bestätigung kommt ein wirksamer Vertrag zustande.
(2.2) Allfällige gewünschte Anpassungen bezüglich Vertragsgegenstand sind seitens des Kunden ebenfalls schriftlich, per E-Mail an die BeVe Anlagenbau GmbH anzuzeigen: die verbindliche Aufnahme von Änderungswünschen bedingt die Anpassung der bereits versendeten Auftragsbestätigung unter Aufnahme der Anpassungen. Die BeVe Anlagenbau GmbH wird die angepasste Auftragsbestätigung anschliessend wieder an den Kunden übermitteln; die Annahme der Änderungen bedingt in der Folge erneut die schriftliche Zustimmung des Kunden via E-Mail im Sinne der vorstehenden (2.1).
(2.3) Vertragsgegenstand und Umfang der Leistungspflicht von der BeVe Anlagenbau GmbH wird durch den Leistungsbeschrieb in der Auftragsbestätigung festgesetzt.
(2.4) Allenfalls zusätzlich zur Auftragsbestätigung ausgehändigte Prospekte und Kataloge und die darin ausgewiesenen Informationen und Darstellungen sind nicht verbindlich, sondern dienen lediglich zu Anschauungszwecken. Angaben (betreffend Masse, Gewichte oder Normschemata) sowie Abbildungen sind nur verbindlich, soweit sie in der Auftragsbestätigung als Leistungsbestandteil ausdrücklich zugesichert sind.
3. Weitere Vertragspflichten
(3.1) Die BeVe Anlagenbau GmbH verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin für eine getreue und sorgfältige Vertragsausführung des ihr übertragenen Geschäftes (anerkannter Stand der Berufsausübung).
(3.2) Die BeVe Anlagenbau GmbH ist ausdrücklich ermächtigt und berechtigt, den Auftrag zu substituieren und ebenso Hilfspersonen einzusetzen.
4. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen – bei Werkvertragsverhältnissen - spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf die Auftraggeberin über. Abgang der Lieferung bedeutet Übergabe des Werkes an das Transport- und Sendeunternehmen (ex works). Beim Angebot von Auftragsdienstleistungen erfolgt der Gefahrenübergang mit Beendigung der Auftragsarbeiten.
5. Preise und Zahlungskonditionen
(5.1) Sämtliche Preise verstehen sich – sofern nicht anders vereinbart – exklusive Mehrwertsteuer.
(5.2) Materialien und Leistungen, die nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung enthalten sind, werden separat verrechnet. Die Preise bzw. Zahlungsbedingungen werden vorab angezeigt.
(5.3) Im Preis nicht inbegriffen sind etwaige Nebenkosten, die nicht aufgeführt sind in der Auftragsbestätigung. Diese gehen zu Lasten der Auftraggeberin (z.B. Abgaben, Steuern, Gebühren, Zollkosten, Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen etc.)
(5.4) Die Zahlungen sind ohne Abzug und Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.
(5.5) Vorbehältlich einer anderen schriftlichen Abrede gelten folgende Zahlungsmodalitäten:
- bei einem Betrag von bis zu Fr. 10‘000.- muss der Nettobetrag innerhalb von 20 Tagen nach Vertragsschluss beglichen werden;
- bei einem Betrag über Fr. 10‘000.- muss 40% des Nettobetrages sofort bei Vertragsschluss (Vorauskasse), 30% bei Lieferung des Materials und 30% bei Fertigstellung der Arbeiten, jeweils innert 20 Tagen bezahlt werden.
(5.6) Mit unbenutztem Ablauf der vorerwähnten Zahlungsraten hat der Auftraggeber ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins von 5% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(5.7) Eine Verrechnung von allfälligen Verbindlichkeiten gegenüber der BeVe Anlagenbau GmbH sind nicht möglich ohne deren schriftlichen Zustimmung (Verrechnungsverbot).
6. Eigentumsvorbehalt
(6.1) Die im Auftrag von der BeVe Anlagenbau GmbH erstellten Waren, Pläne, Zeichnungen und technischen Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der BeVe Anlagenbau GmbH. Die Auftraggeberin anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der BeVe Anlagenbau GmbH ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Vertragszweckes verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
(6.2) Die BeVe Anlagenbau GmbH ist berechtigt, auf Kosten der Auftraggeberin die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
(6.3) Des Weiteren trifft Kunden die Pflicht die gelieferte Ware, Pläne, Zeichnungen und technischen Unterlagen auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes sicher aufzubewahren und zugunsten der BeVe Anlagenbau GmbH gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versichern.
7. Gewährleistung, Haftung für Mängel
(7.1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate (OR 210) ab Übergabe von Werkarbeiten an ein Transport-/Sendeunternehmen. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatzlieferung (Abgabe beim Sende-/Transportunternehmen) oder Abschluss von Reparaturarbeiten. Gewährleistungsansprüche bestehen nur für ausschliesslich durch die BeVe Anlagenbau GmbH erstellte Werke und nur auf ausschliesslich durch BeVe Anlagenbau GmbH ausgeführte Dienstleistungen.
(7.2) Der Kunde hat die Lieferung und Leistungen innert 5 Werktagen zu prüfen und der BeVe Anlagenbau GmbH eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt dies der Kunde, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
(7.3) Die BeVe Anlagenbau GmbH verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden, die nachweisbar infolge, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Eine Wandlung oder Minderung ist vorbehältlich der anderweitigen schriftlichen Zustimmung von der BeVe Anlagenbau GmbH ausgeschlossen.
(7.4) Jegliche Gewährleistung entfällt, wenn Mängel aus den folgenden Gründen eingetreten sind:
– Schäden und Funktionsmängel an den Werken, Produkten, die durch Unfälle, unsachgemässe oder missbräuchliche Benutzung (Schnitte, Risse, Verunreinigungen, unnatürliche Gerüche, Verfärbungen, natürliche Abnützung, mangelhafte Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw.) oder durch Veränderungen, Reparaturen oder Eingriffe durch Personen, die hierzu nicht die erforderlichen und nachweisbaren beruflichen Qualifikationen besitzen, entstanden sind;
– Folgen der normalen Abnutzung oder Alterung der Werke und Waren.
8. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die BeVe Anlagenbau GmbH die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder bezüglich noch nicht erfüllter Vertragsleistungen bei Eintritt eines Falles von höherer Gewalt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Unter den Begriff der höheren Gewalt fallen Streik, Krieg, Pandemie, Lieferverzögerungen infolge unterbrochener Lieferketten oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, die BeVe Anlagenbau GmbH die rechtzeitige Lieferung verunmöglichen. Schadenersatzansprüche aufgrund höherer Gewalt werden ausgeschlossen.
9. Schlussbestimmungen
(9.1) Für sämtliche Geschäfte im Zusammenhang mit den vorliegenden Geschäftsbedingungen gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Zwingende Bestimmungen des Landes des gewöhnlichen Aufenthalts des Kunden, mithin die zwingend anzuwendenden Bestimmungen für private Verbraucher, bleiben unberührt.
(9.2) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis – vorbehältlich abweichender zwingender Gerichtsstände - ist Wil (SG) bzw. die für diese Gemeinde zuständigen Gerichte.
(9.3) Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so ist hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt und diese Vertragsteile bleiben gültig. Die einzelne unwirksame oder nichtige Bestimmung ist diesfalls durch eine neue, gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt. Sollte eine unwirksame Vertragsklausel nicht nachträglich korrigiert werden, tritt an ihre Stelle sinngemäss eine einschlägige gesetzliche Bestimmung.
(9.4) Amt-, Verhandlungs-, Vertrags- und Korrespondenzsprache ist Deutsch.
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